Die Bezeichnung „Fräulein“ ist laut dem Frankfurter Amtsgericht nicht ehrverletzend. Eine Mieterin hatte geklagt – es ging um einen Putzplan.
Eine Mieterin muss akzeptieren, in Aushängen als „Fräulein“ bezeichnet zu werden. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden – und eine Unterlassungsklage der Frau abgewiesen.
Es ist demnach nicht ehrverletzend, dass die Vermieterin den Namen der Klägerin in dem ausgehängten Treppenhausputzplan mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ versah. Der Begriff Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar bereits im Jahr 1972 für öffentliche Register abgeschafft worden. International sei jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen. Das Gericht verwies dazu auf die französische Anrede Mademoiselle und die englische Bezeichnung Miss.
Im konkreten Fall sei das hohe Alter der Vermieterin zu berücksichtigen, teilte das Amtsgericht mit: Sie ist 89 Jahre alt. Der Klägerin sei zudem vorzuhalten, dass sie die Verwendung der Bezeichnung im Mietvertrag aus dem Jahr 1984 nicht beanstandet habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Az. 29 C 1220/19 (46)
Die entscheidende Frage lautet aber doch: wurde in diesem Haus 35 Jahre lang nicht geputzt oder hat die Mieterin den Putzplan Jahrzehnte lang ignoriert?